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   BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R   

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BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R (https://dejure.org/2004,3491)
BSG, Entscheidung vom 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R (https://dejure.org/2004,3491)
BSG, Entscheidung vom 11. November 2004 - B 9 V 3/03 R (https://dejure.org/2004,3491)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sachleistung - Kostenerstattung - Maß des Notwendigen - Wirtschaftlichkeitsgebot - Mehrkosten - Elektrorollstuhl - Höchstgeschwindigkeit - Fahrerlaubnisrecht - Straßenverkehrszulassungsrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sachleistung - Kostenerstattung - Wirtschaftlichkeitsgebot - Elektrorollstuhl - Höchstgeschwindigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines elektronischen Rollstuhls - Bestehen einer Hilfsmitteleigenschaft bei einem Rollstuhl mit einer Leistung von 10 km/h - Anspruch auf Kostenerstattung anstelle des Anspruchs auf eine Sachleistung - Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    OrthV § 12; ; BVG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h als erweiterte Sachleistung in der Hilfsmittelversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.11.2004)

    Versorgungsamt muss Zuschuss zu schnellem Rollstuhl zahlen // Kriegsbeschädigte haben die Wahl

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.05.1997 - 9 RV 18/96

    Lesesprechgerät für einen einem Kriegsblinden

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    An sich sind die Leistungen nach §§ 10 bis 24a BVG - also auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 13 BVG) - gemäß § 18 Abs. 1 BVG als Sachleistungen zu erbringen (vgl Senatsurteil vom 28. Mai 1997, SozR 3-3100 § 13 Nr. 2).

    Solche Umstände sind - wie auch im Krankenversicherungsrecht - insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behörde eine Sachleistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl Senatsurteile vom 10. Dezember 2003 - B 9 VS 1/01 R -, SozR 4-3100 § 18 Nr. 1 mwN, und - B 9 V 12/02 R -, SGb 2004, 233; SozR 3-3100 § 13 Nr. 2) bzw wenn von vornherein feststand, dass die Sachleistung (zu Unrecht) abgelehnt werden soll (Senatsurteil vom 5. November 1997, SozR 3-3100 § 18 Nr. 4).

    Wenn auch diese gesetzliche Änderung letztendlich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG war, der die Festschreibung einer gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geringeren Versorgung mit Hilfsmitteln, wie sie sich aus der enumerativen Aufzählung in der damaligen OrthV ergeben konnte, als nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt angesehen hatte (vgl BSGE 80, 164 = SozR 3-3100 § 13 Nr. 3; BSG SozR 3-3100 § 13 Nr. 2), so bedeutet die Betonung der Eigenständigkeit der Hilfsmittelversorgung im sozialen Entschädigungsrecht im Hinblick auf das Verhältnis von OrthV zu § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG nichts anderes als das Unterstreichen der Leistungsbreite innerhalb des BVG und gegenüber dem SGB V. Insoweit führt auch die Verweisung des LSG auf die Hilfsmittelversorgung - Versorgung mit Rollstühlen - in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiter, zumal das SGB V keine dem § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG vergleichbare Regelung enthält.

  • LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl; Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung handele es sich sonst nicht mehr um eine Ausstattung, die erforderlich sei, um eine Behinderung im Sinne der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums auszugleichen ("Basisausgleich"; Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, 787 mwN zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ).

    Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit eines Elektrorollstuhls auf 6 km/h entspricht in etwa der Geschwindigkeit, die ein Gesunder beim Gehen durchschnittlich erreicht (so auch das Berufungsurteil unter Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, S 787; vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - mwN; zu den Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-3100 § 11 Nr. 6).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit eines Elektrorollstuhls auf 6 km/h entspricht in etwa der Geschwindigkeit, die ein Gesunder beim Gehen durchschnittlich erreicht (so auch das Berufungsurteil unter Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, S 787; vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - mwN; zu den Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-3100 § 11 Nr. 6).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Während die "normale" Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG) - soweit es sich um Hilfsmittel iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1 BVG handelt - gemäß § 24a BVG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV idF vom 4. Oktober 1989 (BGBl I 1834, "aF"), die hier wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Anschaffung des Rollstuhls anzuwenden ist (vgl BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 15; BSGE 79, 261, 263 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 114; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56), ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen mithin nicht überschreiten darf (sog Wirtschaftlichkeitsgebot), ist die "erweiterte" Sachleistung nach § 18 Abs. 2 BVG gerade auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gerichtet, die in Umfang, Material oder Ausstattung das Maß des Notwendigen übersteigen.
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Solche Umstände sind - wie auch im Krankenversicherungsrecht - insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behörde eine Sachleistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl Senatsurteile vom 10. Dezember 2003 - B 9 VS 1/01 R -, SozR 4-3100 § 18 Nr. 1 mwN, und - B 9 V 12/02 R -, SGb 2004, 233; SozR 3-3100 § 13 Nr. 2) bzw wenn von vornherein feststand, dass die Sachleistung (zu Unrecht) abgelehnt werden soll (Senatsurteil vom 5. November 1997, SozR 3-3100 § 18 Nr. 4).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B

    Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Während die "normale" Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG) - soweit es sich um Hilfsmittel iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1 BVG handelt - gemäß § 24a BVG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV idF vom 4. Oktober 1989 (BGBl I 1834, "aF"), die hier wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Anschaffung des Rollstuhls anzuwenden ist (vgl BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 15; BSGE 79, 261, 263 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 114; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56), ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen mithin nicht überschreiten darf (sog Wirtschaftlichkeitsgebot), ist die "erweiterte" Sachleistung nach § 18 Abs. 2 BVG gerade auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gerichtet, die in Umfang, Material oder Ausstattung das Maß des Notwendigen übersteigen.
  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Während die "normale" Sachleistung (§ 18 Abs. 1 BVG) - soweit es sich um Hilfsmittel iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1 BVG handelt - gemäß § 24a BVG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV idF vom 4. Oktober 1989 (BGBl I 1834, "aF"), die hier wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Anschaffung des Rollstuhls anzuwenden ist (vgl BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 15; BSGE 79, 261, 263 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 114; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12 S 56), ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen mithin nicht überschreiten darf (sog Wirtschaftlichkeitsgebot), ist die "erweiterte" Sachleistung nach § 18 Abs. 2 BVG gerade auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gerichtet, die in Umfang, Material oder Ausstattung das Maß des Notwendigen übersteigen.
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens steht dem Berechtigten indessen ein Anspruch zu (§ 39 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil , anwendbar gemäß § 68 Nr. 7 SGB I; vgl statt vieler BSGE 84, 108 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 V 10/00 R

    Versorgung mit Hilfsmitteln im sozialen Entschädigungsrecht, Akku-Ladestrom für

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit eines Elektrorollstuhls auf 6 km/h entspricht in etwa der Geschwindigkeit, die ein Gesunder beim Gehen durchschnittlich erreicht (so auch das Berufungsurteil unter Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, S 787; vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - mwN; zu den Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-3100 § 11 Nr. 6).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 15/95

    Lieferung von Hilfsmitteln iS. der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R
    Wenn auch diese gesetzliche Änderung letztendlich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG war, der die Festschreibung einer gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geringeren Versorgung mit Hilfsmitteln, wie sie sich aus der enumerativen Aufzählung in der damaligen OrthV ergeben konnte, als nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt angesehen hatte (vgl BSGE 80, 164 = SozR 3-3100 § 13 Nr. 3; BSG SozR 3-3100 § 13 Nr. 2), so bedeutet die Betonung der Eigenständigkeit der Hilfsmittelversorgung im sozialen Entschädigungsrecht im Hinblick auf das Verhältnis von OrthV zu § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG nichts anderes als das Unterstreichen der Leistungsbreite innerhalb des BVG und gegenüber dem SGB V. Insoweit führt auch die Verweisung des LSG auf die Hilfsmittelversorgung - Versorgung mit Rollstühlen - in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiter, zumal das SGB V keine dem § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG vergleichbare Regelung enthält.
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 V 12/02 R

    Kriegsbeschädigter - selbst verschaffte Leistung - stationäre

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 10/96

    Anspruch eines Beschädigten auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 4 KR 1630/20
    Er würde sich auch einen schnelleren Elektrorollstuhl mit 10 km/h bestellen; hierzu verwies er auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, vom 11. November 2004 - B 9 V 3/03 R -).

    Die Erfolgsaussicht des Begehrens ergebe sich aus dem im Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) aufgestellten Maßstab, wonach auch eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h in Betracht komme.

    Durchgängig hat er im Verfahren unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) geltend gemacht, auch eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h sei rechtlich zulässig.

    Das vom Antragsteller angeführte Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) behandelt Ansprüche aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage, nämlich nach den hier nicht einschlägigen Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der nach Ansicht des BSG nicht vollständig von der dortigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckten Anspruchseinschränkung durch die Orthopädieverordnung.

  • BSG, 27.01.2016 - B 3 KR 6/15 BH
    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R = SozR 4-3100 § 18 Nr. 2) gehe es um die Grundsatzentscheidung, warum Menschen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) besser versorgt würden, als nach dem Recht der Krankenversicherung.

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R = SozR 4-3100 § 18 Nr. 2) zu § 18 BVG der dortige Kläger sein Erstattungsbegehren auf die Kosten eines Elektrorollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h beschränkt hatte (vgl aaO RdNr 6) und der erkennende Senat die Leistungsverpflichtung der Versorgungsverwaltung ausdrücklich unter den Vorbehalt der Beteiligung des Beschädigten an den Mehrkosten gegenüber denen für einen Rollstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 6 km/h gestellt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2015 - L 5 KR 119/15
    Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf das Urteil des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R) Bezug genommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 5 KR 1551/13
    Hinsichtlich der Schnelligkeit der Fortbewegung ist Maßstab der Fußgänger; dessen Gehtempo entspricht in etwa der Höchstgeschwindigkeit der (Standard-)Elektrorollstühle von 6 km/h (vgl. auch BSG, Urt. v. 11.11.2004, - B 9 V 3/03 R -).
  • BSG, 21.05.2007 - B 9a SB 24/07 B
    3 Der im Gesetz nicht geregelte außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, der auch nach dem Inkrafttreten des § 178a SGG zum 1.1.2005 (BGBl I 2004, 3220) weiterhin als statthaft angesehen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - JURIS; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, jeweils mwN), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsste (vgl nur BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 292/05 B - JURIS; Senatsbeschluss vom 11.9.2003 - B 9 V 3/03 BH - BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24; BSG SozR 3-1750 § 318 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 KR 796/12
    Auch wenn die Entscheidung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 V 3/03 R) nicht einschlägig sei, gälten doch die dort zugrundeliegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall.
  • SG Osnabrück, 31.10.2006 - S 3 KR 256/02
    Zwischenzeitlich hat im Übrigen das Bundessozialgericht im Urteil vom 11. November 2004 Az. B 9 V 3/03 ebenfalls entschieden, dass ein Kriegsopfer lediglich einen Anspruch auf einen Rollstuhl mit einer Geschwindigkeitsauslegung von 6 km/h hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2009 - L 10 V 13/05
    Unvermeidbare Umstände als tatbestandsmäßige Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bezüglich selbst beschaffter Hilfsmittel im Sinne einer Durchbrechung des Sachleistungsprinzips liegen vor, wenn sich der Berechtigte etwa in akuten Notfällen, oder weil die Versorgungsverwaltung die Sachleistung zuvor rechtswidrig abgelehnt hatte oder wenn von vornherein feststand, dass die Sachleistung abgelehnt werden würde, die erforderliche Sachleistung - hier das orthopädische Hilfsmittel - selbst beschafft hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05. November 1997, Az.: 9 RV 10/96, abgedruckt in SozR 3-3100 § 18 Nr. 4 und Urteil vom 11. November 2004, Az.: B 9 V 3/03 R, abgedruckt in SozR 4-3100 § 18 Nr. 2; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG-Kommentar, § 18 Anm. 5 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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